Ausländische Studierende - rechtlich zweiter Klasse

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Hinweis des Administrators: Die Aktualität dieser Seite ist unklar. Ausländische Studierende sind nach deutschem Recht Nicht-Volksdeutsche. Dieses Wort bedarf der Erklärung: Der Begriff des Ausländers im Sinne des deutschen Rechts ist nicht nach dem Land bestimmt, in dem jemand geboren, aufgewachsen oder was auch immer ist, sonden nach der ererbten Volkszugehörigkeit der Eltern, wo auch immer die gelebt haben. Verantwortlich dafür ist das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG), das in seinen wesentlichen Teilen aus dem Jahre 1913 stammt.

Wer nach diesen Kriterien das falsche Blut in den Adern hat, hat rechtlich nicht viel zu lachen: AusländerInnen werden wie Deutsche behandelt, wenn es um Pflichten geht, aber Rechte haben sie sehr viel weniger.

Die Pflichten bestehen vor allem in der Zahlung von Steuern und Sozialabgaben, auch wenn die Leistungen ihnen nicht zugutekommen. Die GastarbeiterInnen werden von der Agentur für Arbeit als wichtige Stütze des Rentenkasse bezeichnet, da sie zwar während ihres Arbeitslebens Beiträge zahlen, während des Lebensabends im Heimatland aber keine Rente erhalten. Einkommenssteuer und Verbrauchersteuern (z.B. MwSt, die ja bekanntlich auf alles erhoben wird, was mensch zum Leben braucht) fließen in die allgemeinen Bundes- und Landeshaushalte und werden dort zur "Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" inkl. Exportsubventionen verwendet, zum Nachteil der Heimatländer.

Die Rechte bestehen - ja worin eigentlich? Es gibt da ein Bundes-AusländerGesetz (AuslG) von 1990. Wer versucht, seine/ihre Ansprüche dort herauszulesen, wird aber bald aufgeben müssen. Wer beispielsweise nach § 18 den EhegattInnennachzug begehrt, wird auf §17 verwiesen. § 17 V verweist auf § 45 I, welcher wiederum vorzugsweise § 46 Nr. 2 anspricht, wonach auf § 45 II zurückgeschaut werden muss. § 17 II 2 und IV verweisen alsdann auf die Wohnungsaufsichtsgesetze der Länder, welche Wohnraummindestgrößen zwischen 9 und 12 m² bestimmen. § 17 II 3 (Lebensunterhalt) verweist auf § 7 II 2. Die für den Familiennachzug der §§ 17 ff. bindende Voraussetzung steht in den §§ 3 III und 8 I: auch der Anspruch auf Familiennachzug muss abgewiesen werden, wenn die ausländische EhepartnerIn mit einem falschen Visum eingereist ist. Von den besonderen Versagungsgründen des § 8 I gibt dann - als Ermessensvorschrift - § 9 I Ausnahmen und Befreiungen.

Ist das die verfassungsmäßig geforderte Gesetzesklarheit?

Faustregel bleibt: Wer staatliche Leistungen in Anspruch nehmen will, wird rausgeworfen, es sei denn, die Politik(!) stellt fest, dass der Verbleib der Bundesrepublik nützt. Die Bedürfnisse des betroffenen Menschen kommen im Gesetz selten vor.

Wir fordern: Das RuStAG und das AuslG müssen weg!

Globale Ungerechtigkeit beseitigen statt antihumanen Schutzwall aufbauen!