Fristwahrung

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Wenn du kein Antragsformular hast: Anträge sind nicht an Formulare gebunden. Zur Fristwahrung genügt ein Blatt Papier mit deinem Namen und Adresse in leserlicher Form und dem Satz "Hiermit beantrage ich die Sowieso-Leistung.". Die Behörde muss deinen Antrag annehmen, sie wird ihn aber erst bearbeiten, wenn alle erforderlichen Angaben vorliegen - und das geht in den meisten Fällen mit dem entsprechenden Formular am schnellsten.

Wenn du die Nachweise noch nicht zusammen hast: Stelle bereits den Antrag ohne Nachweise. Vermutlich wirst du nach zwei Wochen einen Brief erhalten, indem dir weitere 4 Wochen Frist zum nachreichen gesetzt werden. Diese 4 Wochen kannst du verlängern, indem du dem Amt eine Erklärung über die Gründe der Verzögerung abgibst.

Wenn du eine Widerspruchsfrist verpasst hast, ist im Sozialrecht nicht viel verloren: Falls nachträglich festgestellt wird, dass eine Behörde deinen Einzelfall falsch gewürdigt hat oder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausging, muss Dir nach § 44 SGB X die entgangene Sozialleistung bis zu 4 Jahre rückwirkend nachgezahlt werden. Das gilt auch für BAföG-Bescheide, mit Ausnahme des Schuldenfeststellungs-Bescheids vom Bundesverwaltungsamt, und sogar für Sozialhilfebescheide (Hans Otto Freitag: Sozialhilferecht. Stuttgart u.a.: Boorberg, UB-Sig. 93 A 4520). Dieser Paragraph gilt nur zu deinen Gunsten!

Wenn du nicht herausbekommst, welche Behörde für deinen Antrag zuständig ist, oder wenn dir wegen des Postlaufs eine Frist abzulaufen droht: Stell deinen Antrag bei der nächstbesten Sozialbehörde, z.B. Bürger(meister)amt, oder, falls du dich im Ausland aufhältst, bei der Deutschen Botschaft! Diese Behörde muss deinen Antrag dann weiterleiten (§ 16 SGB I). Um das Abgabedatum beweisen zu können und für den Fall, dass der Antrag verschütt geht, lass dir eine Eingangsbestätigung aushändigen.

Diese Möglichkeit gilt nur für Anträge. Also nicht für Sozialhilfe, da man sie nicht auf Antrag, sondern auf Bedarfsmeldung erhält. Dies gilt auch für die Meldung, dass du der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehst und für ähnliche Meldungen. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumnis (Krankenhaus usw.) siehe § 27 SGB X.