Examensdarlehen: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Studentenwerk vergibt zinslose Darlehen an sozial bedürftige Studierende, die nicht oder nicht mehr nach BAföG gefördert werden.
 
Das Studentenwerk vergibt zinslose Darlehen an sozial bedürftige Studierende, die nicht oder nicht mehr nach BAföG gefördert werden.
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Bei finanziellen Engpässen kurz vor dem Examen kann im Einzelfall vom Studentenwerk ein zinsloses Bürgschaftsdarlehen gewährt werden. Die Vergabe erfolgt nur an Studierende, mit deren ordnungsgemäßem Studienabschluss gerechnet werden kann, um ihnen eine eingehende Examensvorbereitung und das Ablegen der Abschlussprüfung zu ermöglichen. Das Studentenwerk macht die Vergabe grundsätzlich vom Nachweis von Studienleistungen abhängig. Diese müssen erkennen lassen, dass die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Studienabschluss gegeben sind. Bei Antragstellung sind entsprechende Studiennachweise bzw. eine Anmeldung zur Prüfung durch das zuständige Prüfungsamt vorzulegen, sofern sie nicht bei vorliegenden BAföG-Unterlagen vorhanden sind.
 
Bei finanziellen Engpässen kurz vor dem Examen kann im Einzelfall vom Studentenwerk ein zinsloses Bürgschaftsdarlehen gewährt werden. Die Vergabe erfolgt nur an Studierende, mit deren ordnungsgemäßem Studienabschluss gerechnet werden kann, um ihnen eine eingehende Examensvorbereitung und das Ablegen der Abschlussprüfung zu ermöglichen. Das Studentenwerk macht die Vergabe grundsätzlich vom Nachweis von Studienleistungen abhängig. Diese müssen erkennen lassen, dass die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Studienabschluss gegeben sind. Bei Antragstellung sind entsprechende Studiennachweise bzw. eine Anmeldung zur Prüfung durch das zuständige Prüfungsamt vorzulegen, sofern sie nicht bei vorliegenden BAföG-Unterlagen vorhanden sind.
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Die Höhe des Darlehens beträgt in der Regel höchsten das Sechsfache des monatlichen BAföG-Bedarfssatzes (zuletzt 3510 Euro). Die Auszahlung erfolgt in den letzten sechs Monaten des Studiums, die Rückzahlung beginnt sechs Monate nach Beendigung des Studiums. Voraussetzung für die Gewährung des Darlehens ist der Nachweis eines tauglichen Bürgen und Vorlage einer gültigen Immatrikulationsbescheinigung.
 
Die Höhe des Darlehens beträgt in der Regel höchsten das Sechsfache des monatlichen BAföG-Bedarfssatzes (zuletzt 3510 Euro). Die Auszahlung erfolgt in den letzten sechs Monaten des Studiums, die Rückzahlung beginnt sechs Monate nach Beendigung des Studiums. Voraussetzung für die Gewährung des Darlehens ist der Nachweis eines tauglichen Bürgen und Vorlage einer gültigen Immatrikulationsbescheinigung.
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Anders als in anderen Bundesländern ist es der hiesigen Studierendenvertretung verboten, selbst Kredite zu vergeben!
 
Anders als in anderen Bundesländern ist es der hiesigen Studierendenvertretung verboten, selbst Kredite zu vergeben!
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Version vom 27. Juni 2011, 15:54 Uhr

Das Studentenwerk vergibt zinslose Darlehen an sozial bedürftige Studierende, die nicht oder nicht mehr nach BAföG gefördert werden.


Bei finanziellen Engpässen kurz vor dem Examen kann im Einzelfall vom Studentenwerk ein zinsloses Bürgschaftsdarlehen gewährt werden. Die Vergabe erfolgt nur an Studierende, mit deren ordnungsgemäßem Studienabschluss gerechnet werden kann, um ihnen eine eingehende Examensvorbereitung und das Ablegen der Abschlussprüfung zu ermöglichen. Das Studentenwerk macht die Vergabe grundsätzlich vom Nachweis von Studienleistungen abhängig. Diese müssen erkennen lassen, dass die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Studienabschluss gegeben sind. Bei Antragstellung sind entsprechende Studiennachweise bzw. eine Anmeldung zur Prüfung durch das zuständige Prüfungsamt vorzulegen, sofern sie nicht bei vorliegenden BAföG-Unterlagen vorhanden sind.


Die Höhe des Darlehens beträgt in der Regel höchsten das Sechsfache des monatlichen BAföG-Bedarfssatzes (zuletzt 3510 Euro). Die Auszahlung erfolgt in den letzten sechs Monaten des Studiums, die Rückzahlung beginnt sechs Monate nach Beendigung des Studiums. Voraussetzung für die Gewährung des Darlehens ist der Nachweis eines tauglichen Bürgen und Vorlage einer gültigen Immatrikulationsbescheinigung.


Anders als in anderen Bundesländern ist es der hiesigen Studierendenvertretung verboten, selbst Kredite zu vergeben!


Nähere Informationen erhältst Du bei Deinem zuständigen Sachbearbeiter für BAföG oder beim Sekretariat der Geschäftsführung, E-Mail: gf@stw.uni-heidelberg.de