Geist und Ungeist der Gesetze: Unterschied zwischen den Versionen

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Bereits seit dem 01.01.1995 haben Studierende im Ländle nach § 24(6) UG das Recht, "den zuständigen Studiendekan auf Mängel bei der Durchführung der Lehr- und Studienbetriebes oder die Nichteinhaltung von Vorschriften der Studien- und Prüfungsordnung hinzuweisen und die Erörterung in der zuständigen Studienkommission zu beantragen" (heute: § 26(5) LHG). Freilich muss dem Hinweis nicht Abhilfe geschaffen werden - vorgeschrieben ist nur, dass die Sache beraten wird und der "Antragsteller ist über das Ergebnis der Beratung zu unterrichten". Ob man sich vorher nicht beschweren durfte oder ob es eine derart extreme Missachtung studentischer - sozusagen extralegaler - Beschwerden gab, ist nicht überliefert: in jedem Fall ist es ein zweifelhafter und halbherziger "Fortschritt", der ein Schlaglicht auf das Klima an den Hochschulen wirft.
 
Bereits seit dem 01.01.1995 haben Studierende im Ländle nach § 24(6) UG das Recht, "den zuständigen Studiendekan auf Mängel bei der Durchführung der Lehr- und Studienbetriebes oder die Nichteinhaltung von Vorschriften der Studien- und Prüfungsordnung hinzuweisen und die Erörterung in der zuständigen Studienkommission zu beantragen" (heute: § 26(5) LHG). Freilich muss dem Hinweis nicht Abhilfe geschaffen werden - vorgeschrieben ist nur, dass die Sache beraten wird und der "Antragsteller ist über das Ergebnis der Beratung zu unterrichten". Ob man sich vorher nicht beschweren durfte oder ob es eine derart extreme Missachtung studentischer - sozusagen extralegaler - Beschwerden gab, ist nicht überliefert: in jedem Fall ist es ein zweifelhafter und halbherziger "Fortschritt", der ein Schlaglicht auf das Klima an den Hochschulen wirft.
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Auch manche Änderungen des UG 2000 lassen uns eher über die Hochschulen nachdenken als dass sie uns wirklich beeindrucken: Die ProfessorInnen werden per Gesetz zur Einhaltung wissenschaftlicher Redlichkeit und zur Anwesenheit an der Hochschule angehalten; Mitglieder der Universität, die andere Angehörige der Universität sexuell belästigen, müssen mit Disziplinarmaßnahmen rechnen.
 
Auch manche Änderungen des UG 2000 lassen uns eher über die Hochschulen nachdenken als dass sie uns wirklich beeindrucken: Die ProfessorInnen werden per Gesetz zur Einhaltung wissenschaftlicher Redlichkeit und zur Anwesenheit an der Hochschule angehalten; Mitglieder der Universität, die andere Angehörige der Universität sexuell belästigen, müssen mit Disziplinarmaßnahmen rechnen.
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Vielleicht kann man festhalten, dass solche Regelungen eher peinlich, aber notwendig sind - und es wünschenswert bleibt, dass manch Verhalten auch freiwillig angestrebt würde. Doch gerade weil das nicht funktioniert, muss man wohl solche Regelungen einführen und an ihrer Umsetzung arbeiten. Auch wenn sie heute noch oft umgangen werden, kann man hoffen, dass sie eines Tages eine Realität beschreiben, die nicht eigens beantragt oder eingeklagt werden muss. <div id="hornav"><div id="lev1">[[Hauptseite]]</div><div id="lev2">[[Die Hochschullandschaft]]</div><div id="lev3">[[Studentische Gruppen]]</div></div>
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Vielleicht kann man festhalten, dass solche Regelungen eher peinlich, aber notwendig sind - und es wünschenswert bleibt, dass manch Verhalten auch freiwillig angestrebt würde. Doch gerade weil das nicht funktioniert, muss man wohl solche Regelungen einführen und an ihrer Umsetzung arbeiten. Auch wenn sie heute noch oft umgangen werden, kann man hoffen, dass sie eines Tages eine Realität beschreiben, die nicht eigens beantragt oder eingeklagt werden muss.
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<div id="hornav"><div id="lev1">[[Hauptseite]]</div><div id="lev2">[[Die Hochschullandschaft]]</div><div id="lev3">[[Gremien und Organe der Universität]]</div></div>

Aktuelle Version vom 26. Juni 2011, 14:41 Uhr

Bereits seit dem 01.01.1995 haben Studierende im Ländle nach § 24(6) UG das Recht, "den zuständigen Studiendekan auf Mängel bei der Durchführung der Lehr- und Studienbetriebes oder die Nichteinhaltung von Vorschriften der Studien- und Prüfungsordnung hinzuweisen und die Erörterung in der zuständigen Studienkommission zu beantragen" (heute: § 26(5) LHG). Freilich muss dem Hinweis nicht Abhilfe geschaffen werden - vorgeschrieben ist nur, dass die Sache beraten wird und der "Antragsteller ist über das Ergebnis der Beratung zu unterrichten". Ob man sich vorher nicht beschweren durfte oder ob es eine derart extreme Missachtung studentischer - sozusagen extralegaler - Beschwerden gab, ist nicht überliefert: in jedem Fall ist es ein zweifelhafter und halbherziger "Fortschritt", der ein Schlaglicht auf das Klima an den Hochschulen wirft.


Auch manche Änderungen des UG 2000 lassen uns eher über die Hochschulen nachdenken als dass sie uns wirklich beeindrucken: Die ProfessorInnen werden per Gesetz zur Einhaltung wissenschaftlicher Redlichkeit und zur Anwesenheit an der Hochschule angehalten; Mitglieder der Universität, die andere Angehörige der Universität sexuell belästigen, müssen mit Disziplinarmaßnahmen rechnen.


Vielleicht kann man festhalten, dass solche Regelungen eher peinlich, aber notwendig sind - und es wünschenswert bleibt, dass manch Verhalten auch freiwillig angestrebt würde. Doch gerade weil das nicht funktioniert, muss man wohl solche Regelungen einführen und an ihrer Umsetzung arbeiten. Auch wenn sie heute noch oft umgangen werden, kann man hoffen, dass sie eines Tages eine Realität beschreiben, die nicht eigens beantragt oder eingeklagt werden muss.