StudiendekanIn und Studienkommission: Unterschied zwischen den Versionen
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Mit der UG-Novelle vom Januar 1995 wurden an den Fakultäten StudiendekanInnen und Studienkommission eingeführt. Sie sollen die Qualität der Lehre verbessern. Ob sie dies leisten können, hängt jedoch eigentlich immer davon ab, wer gerade StudiendekanIn ist und wie die Fakultät gegliedert ist. (An einer Fakultät mit 30 Fächern, kann eine Kommission weniger ausrichten als an einer Fakultät mit 3 oder 4 Fächern...) Die Studienkommission berät den/die StudiendekanIn, der/die kraft Amtes ihrE VorsitzendeR ist. Die Studienkommission derzeit besteht aus dem/der StudiendekanIn, drei weiteren ProfessorInnen, zwei VertreterInnen des Mittelbaus sowie vier Studierenden. Drei der Studierenden müssen Mitglieder des Fakultätsrats sein. Diese Zusammensetzung wird sich mit dem neuen LHG ändern. Die Mitglieder der Studienkommission werden im Fakultätsrat bestellt, der Fakultätsvorstand bestimmt, für welche Studiengänge die Kommission(en) zuständig sind (§ 26(1) LHG). Zu den Aufgaben der Studienkommission gehört es"Empfehlungen zur Weiterentwicklung von Gegenständen und Formen des Studiums sowie zur Verwendung der für Lehre und Studium vorgesehenen Mittel zu erarbeiten und an der Evaluation der Lehre gemäß § 5 unter Einbeziehung studentischer Veranstaltungskritik mitzuwirken" (§ 26(3) LHG). | Mit der UG-Novelle vom Januar 1995 wurden an den Fakultäten StudiendekanInnen und Studienkommission eingeführt. Sie sollen die Qualität der Lehre verbessern. Ob sie dies leisten können, hängt jedoch eigentlich immer davon ab, wer gerade StudiendekanIn ist und wie die Fakultät gegliedert ist. (An einer Fakultät mit 30 Fächern, kann eine Kommission weniger ausrichten als an einer Fakultät mit 3 oder 4 Fächern...) Die Studienkommission berät den/die StudiendekanIn, der/die kraft Amtes ihrE VorsitzendeR ist. Die Studienkommission derzeit besteht aus dem/der StudiendekanIn, drei weiteren ProfessorInnen, zwei VertreterInnen des Mittelbaus sowie vier Studierenden. Drei der Studierenden müssen Mitglieder des Fakultätsrats sein. Diese Zusammensetzung wird sich mit dem neuen LHG ändern. Die Mitglieder der Studienkommission werden im Fakultätsrat bestellt, der Fakultätsvorstand bestimmt, für welche Studiengänge die Kommission(en) zuständig sind (§ 26(1) LHG). Zu den Aufgaben der Studienkommission gehört es"Empfehlungen zur Weiterentwicklung von Gegenständen und Formen des Studiums sowie zur Verwendung der für Lehre und Studium vorgesehenen Mittel zu erarbeiten und an der Evaluation der Lehre gemäß § 5 unter Einbeziehung studentischer Veranstaltungskritik mitzuwirken" (§ 26(3) LHG). | ||
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− | Der/die StudiendekanIn wird im Fakultätsrat gewählt und soll insbesonderen "auf ein ordnungsgemäßes und vollständiges Lehrangebot" hinzuwirken und für Abhilfe sorgen bei "Beschwerden im Studien- und Prüfungsbetrieb" (§ 26(4) LHG). | + | Der/die StudiendekanIn wird im Fakultätsrat gewählt und soll insbesonderen "auf ein ordnungsgemäßes und vollständiges Lehrangebot" hinzuwirken und für Abhilfe sorgen bei "Beschwerden im Studien- und Prüfungsbetrieb" (§ 26(4) LHG). |
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Aktuelle Version vom 26. Juni 2011, 14:41 Uhr
Mit der UG-Novelle vom Januar 1995 wurden an den Fakultäten StudiendekanInnen und Studienkommission eingeführt. Sie sollen die Qualität der Lehre verbessern. Ob sie dies leisten können, hängt jedoch eigentlich immer davon ab, wer gerade StudiendekanIn ist und wie die Fakultät gegliedert ist. (An einer Fakultät mit 30 Fächern, kann eine Kommission weniger ausrichten als an einer Fakultät mit 3 oder 4 Fächern...) Die Studienkommission berät den/die StudiendekanIn, der/die kraft Amtes ihrE VorsitzendeR ist. Die Studienkommission derzeit besteht aus dem/der StudiendekanIn, drei weiteren ProfessorInnen, zwei VertreterInnen des Mittelbaus sowie vier Studierenden. Drei der Studierenden müssen Mitglieder des Fakultätsrats sein. Diese Zusammensetzung wird sich mit dem neuen LHG ändern. Die Mitglieder der Studienkommission werden im Fakultätsrat bestellt, der Fakultätsvorstand bestimmt, für welche Studiengänge die Kommission(en) zuständig sind (§ 26(1) LHG). Zu den Aufgaben der Studienkommission gehört es"Empfehlungen zur Weiterentwicklung von Gegenständen und Formen des Studiums sowie zur Verwendung der für Lehre und Studium vorgesehenen Mittel zu erarbeiten und an der Evaluation der Lehre gemäß § 5 unter Einbeziehung studentischer Veranstaltungskritik mitzuwirken" (§ 26(3) LHG).
Der/die StudiendekanIn wird im Fakultätsrat gewählt und soll insbesonderen "auf ein ordnungsgemäßes und vollständiges Lehrangebot" hinzuwirken und für Abhilfe sorgen bei "Beschwerden im Studien- und Prüfungsbetrieb" (§ 26(4) LHG).