Institute / Seminare - Fakultäten: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Direktorien der Institute / Seminare entscheiden laufende Angelegenheiten auf Instituts- oder Seminarebene, sofern sie nicht in Gremien gehören (z.B. Öffnungszeiten, Mittelverteilung). Dem Direktorium gehören in der Regel nur Ordinarien (C4-ProfessorInnen) an; andere Gruppen, z.B. die Studierenden, aber auch die C3-ProfessorInnen, sind an den Entscheidungen nicht (zumindest nicht stimmberechtigt) beteiligt.
 
Die Direktorien der Institute / Seminare entscheiden laufende Angelegenheiten auf Instituts- oder Seminarebene, sofern sie nicht in Gremien gehören (z.B. Öffnungszeiten, Mittelverteilung). Dem Direktorium gehören in der Regel nur Ordinarien (C4-ProfessorInnen) an; andere Gruppen, z.B. die Studierenden, aber auch die C3-ProfessorInnen, sind an den Entscheidungen nicht (zumindest nicht stimmberechtigt) beteiligt.
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Die nächste Entscheidungsebene ist die Fakultät, die "organisatorische Grundeinheit der Hochschule" (§ 22(1) LHG), in der "gleiche oder verwandte Fachgebiete" zusammenzufassen sind (§ 22(2) LHG). Da Fakultäten eine Mindestgröße von 20 Professuren haben sollen, ist die Verwandtheit allerdings vor allem eine Frage der Definition. Die Uni Heidelberg ist in 12 Fakultäten gegliedert; an einigen Fakultäten, z.B. der Medizinischen Fakultät wird nur eine Fachrichtung studiert, an anderen, z.B. der Philosophischen Fakultät, über 30 Fächer - und zwar in verschiedenen Studiengängen. An der Spitze der Fakultät steht der/die DekanIn, er/sie wird auf Vorschlag des Rektors vom Fakultätsrat für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt (§ 24(3) LHG). Beschließende Gremien der Fakultät sind der Fakultätsrat und der Fakultätsvorstand.
 
Die nächste Entscheidungsebene ist die Fakultät, die "organisatorische Grundeinheit der Hochschule" (§ 22(1) LHG), in der "gleiche oder verwandte Fachgebiete" zusammenzufassen sind (§ 22(2) LHG). Da Fakultäten eine Mindestgröße von 20 Professuren haben sollen, ist die Verwandtheit allerdings vor allem eine Frage der Definition. Die Uni Heidelberg ist in 12 Fakultäten gegliedert; an einigen Fakultäten, z.B. der Medizinischen Fakultät wird nur eine Fachrichtung studiert, an anderen, z.B. der Philosophischen Fakultät, über 30 Fächer - und zwar in verschiedenen Studiengängen. An der Spitze der Fakultät steht der/die DekanIn, er/sie wird auf Vorschlag des Rektors vom Fakultätsrat für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt (§ 24(3) LHG). Beschließende Gremien der Fakultät sind der Fakultätsrat und der Fakultätsvorstand.
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Der Fakultätsrat "berät in allen Angelegenheiten der Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung" (§ 24(1) LHG). In einigen Fragen darf er auch noch zustimmen: so bei Struktur- und Entwicklungsplänen der Fakultät, bei der Bildung, Aufhebung und Veränderung von Einrichtungen der Fakultät sowie bei Studien- und Prüfungsordungen. Den jetzigen Fakultätsräten gehören noch nach dem alten UG als Wahlmitglieder an: 6 ProfessorInnen, 6 Studierende, 3 Angehörige des Mittelbaus und einE sonstige MitarbeiterIn, hinzu kommen bis zu 5 InstitutsdirektorInnen, die nach einem fakultätsinternen Rotationssystem alle zwei Jahre wechseln (§ 25(2) UG). Das neue LHG verändert die Zusammensetzung.
 
Der Fakultätsrat "berät in allen Angelegenheiten der Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung" (§ 24(1) LHG). In einigen Fragen darf er auch noch zustimmen: so bei Struktur- und Entwicklungsplänen der Fakultät, bei der Bildung, Aufhebung und Veränderung von Einrichtungen der Fakultät sowie bei Studien- und Prüfungsordungen. Den jetzigen Fakultätsräten gehören noch nach dem alten UG als Wahlmitglieder an: 6 ProfessorInnen, 6 Studierende, 3 Angehörige des Mittelbaus und einE sonstige MitarbeiterIn, hinzu kommen bis zu 5 InstitutsdirektorInnen, die nach einem fakultätsinternen Rotationssystem alle zwei Jahre wechseln (§ 25(2) UG). Das neue LHG verändert die Zusammensetzung.
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Seit 2000 bilden DekanIn, ProdekanInnen und der/die StudiendekanInnen einen Fakultätsvorstand, der viele bisherige Aufgaben des Fakultätsrats wahrnimmt. Er muss u.a. in der Fakultät auf eine wirtschaftliche Verwendung der Mittel achten und die Struktur- und Entwicklunspläne der Fakultät aufstellen (§ 23(1-3) LHG). <div id="hornav"><div id="lev1">[[Hauptseite]]</div><div id="lev2">[[Die Hochschullandschaft]]</div><div id="lev3">[[Studentische Gruppen]]</div></div>
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Seit 2000 bilden DekanIn, ProdekanInnen und der/die StudiendekanInnen einen Fakultätsvorstand, der viele bisherige Aufgaben des Fakultätsrats wahrnimmt. Er muss u.a. in der Fakultät auf eine wirtschaftliche Verwendung der Mittel achten und die Struktur- und Entwicklunspläne der Fakultät aufstellen (§ 23(1-3) LHG).
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<div id="hornav"><div id="lev1">[[Hauptseite]]</div><div id="lev2">[[Die Hochschullandschaft]]</div><div id="lev3">[[Gremien und Organe der Universität]]</div></div>

Aktuelle Version vom 26. Juni 2011, 14:40 Uhr

Die Direktorien der Institute / Seminare entscheiden laufende Angelegenheiten auf Instituts- oder Seminarebene, sofern sie nicht in Gremien gehören (z.B. Öffnungszeiten, Mittelverteilung). Dem Direktorium gehören in der Regel nur Ordinarien (C4-ProfessorInnen) an; andere Gruppen, z.B. die Studierenden, aber auch die C3-ProfessorInnen, sind an den Entscheidungen nicht (zumindest nicht stimmberechtigt) beteiligt.


Die nächste Entscheidungsebene ist die Fakultät, die "organisatorische Grundeinheit der Hochschule" (§ 22(1) LHG), in der "gleiche oder verwandte Fachgebiete" zusammenzufassen sind (§ 22(2) LHG). Da Fakultäten eine Mindestgröße von 20 Professuren haben sollen, ist die Verwandtheit allerdings vor allem eine Frage der Definition. Die Uni Heidelberg ist in 12 Fakultäten gegliedert; an einigen Fakultäten, z.B. der Medizinischen Fakultät wird nur eine Fachrichtung studiert, an anderen, z.B. der Philosophischen Fakultät, über 30 Fächer - und zwar in verschiedenen Studiengängen. An der Spitze der Fakultät steht der/die DekanIn, er/sie wird auf Vorschlag des Rektors vom Fakultätsrat für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt (§ 24(3) LHG). Beschließende Gremien der Fakultät sind der Fakultätsrat und der Fakultätsvorstand.


Der Fakultätsrat "berät in allen Angelegenheiten der Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung" (§ 24(1) LHG). In einigen Fragen darf er auch noch zustimmen: so bei Struktur- und Entwicklungsplänen der Fakultät, bei der Bildung, Aufhebung und Veränderung von Einrichtungen der Fakultät sowie bei Studien- und Prüfungsordungen. Den jetzigen Fakultätsräten gehören noch nach dem alten UG als Wahlmitglieder an: 6 ProfessorInnen, 6 Studierende, 3 Angehörige des Mittelbaus und einE sonstige MitarbeiterIn, hinzu kommen bis zu 5 InstitutsdirektorInnen, die nach einem fakultätsinternen Rotationssystem alle zwei Jahre wechseln (§ 25(2) UG). Das neue LHG verändert die Zusammensetzung.


Seit 2000 bilden DekanIn, ProdekanInnen und der/die StudiendekanInnen einen Fakultätsvorstand, der viele bisherige Aufgaben des Fakultätsrats wahrnimmt. Er muss u.a. in der Fakultät auf eine wirtschaftliche Verwendung der Mittel achten und die Struktur- und Entwicklunspläne der Fakultät aufstellen (§ 23(1-3) LHG).