Auskünfte: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Mündliche Auskünfte von Behörden sind im nachhinein unbeweisbar. Wenn du mit Auskünften unzufrieden bist, oder dir aus anderen Gründen unklar ist, ob du eine Leistung zu bekommen hast oder nicht: Stell deinen Antrag trotzdem! Damit hast du erstens die Frist gewahrt (die meisten Leistungen gibt es erst ab Antragsmonat) und zweitens musst du einen schriftlichen Bescheid erhalten, ggf. mit einer schlüssig argumentierten Ablehnungsbegründung, gegen die du Widerspruch einlegen kannst (§20 Abs.3 SGB X). Die Behörde muss sich genügend Zeit nehmen, dich zu "beraten", d.h. dein Anliegen "verständnisvoll zu fördern" und "Auskünfte" zu erteilen. Sie kann aber verlangen, dass du zunächst zur "Aufklärung" die ausliegenden Broschüren liest. | + | Mündliche Auskünfte von Behörden sind im nachhinein unbeweisbar. Wenn du mit Auskünften unzufrieden bist, oder dir aus anderen Gründen unklar ist, ob du eine Leistung zu bekommen hast oder nicht: Stell deinen Antrag trotzdem! Damit hast du erstens die Frist gewahrt (die meisten Leistungen gibt es erst ab Antragsmonat) und zweitens musst du einen schriftlichen Bescheid erhalten, ggf. mit einer schlüssig argumentierten Ablehnungsbegründung, gegen die du Widerspruch einlegen kannst (§20 Abs.3 SGB X). Die Behörde muss sich genügend Zeit nehmen, dich zu "beraten", d.h. dein Anliegen "verständnisvoll zu fördern" und "Auskünfte" zu erteilen. Sie kann aber verlangen, dass du zunächst zur "Aufklärung" die ausliegenden Broschüren liest. |
− | Für (nachweisbare) fehlerhafte Auskünfte hat das Bundessozialgericht für einzelne Sozialleistungsbereiche den "Herstellungsanspruch" entwickelt, d.h. du musst so behandelt werden, als hättest du deine Papiere ordnungsgemäß und rechtzeitig eingereicht. (Gilt nur für Sozialgerichte, nicht für Verwaltungsgerichte, also z.B. nicht für BAföG) | + | Für (nachweisbare) fehlerhafte Auskünfte hat das Bundessozialgericht für einzelne Sozialleistungsbereiche den "Herstellungsanspruch" entwickelt, d.h. du musst so behandelt werden, als hättest du deine Papiere ordnungsgemäß und rechtzeitig eingereicht. (Gilt nur für Sozialgerichte, nicht für Verwaltungsgerichte, also z.B. nicht für BAföG) |
− | Ansonsten kommt eine Amtshaftpflicht der BehördenmitarbeiterIn in Frage. | + | Ansonsten kommt eine Amtshaftpflicht der BehördenmitarbeiterIn in Frage. |
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Version vom 24. Juni 2011, 14:23 Uhr
Mündliche Auskünfte von Behörden sind im nachhinein unbeweisbar. Wenn du mit Auskünften unzufrieden bist, oder dir aus anderen Gründen unklar ist, ob du eine Leistung zu bekommen hast oder nicht: Stell deinen Antrag trotzdem! Damit hast du erstens die Frist gewahrt (die meisten Leistungen gibt es erst ab Antragsmonat) und zweitens musst du einen schriftlichen Bescheid erhalten, ggf. mit einer schlüssig argumentierten Ablehnungsbegründung, gegen die du Widerspruch einlegen kannst (§20 Abs.3 SGB X). Die Behörde muss sich genügend Zeit nehmen, dich zu "beraten", d.h. dein Anliegen "verständnisvoll zu fördern" und "Auskünfte" zu erteilen. Sie kann aber verlangen, dass du zunächst zur "Aufklärung" die ausliegenden Broschüren liest.
Für (nachweisbare) fehlerhafte Auskünfte hat das Bundessozialgericht für einzelne Sozialleistungsbereiche den "Herstellungsanspruch" entwickelt, d.h. du musst so behandelt werden, als hättest du deine Papiere ordnungsgemäß und rechtzeitig eingereicht. (Gilt nur für Sozialgerichte, nicht für Verwaltungsgerichte, also z.B. nicht für BAföG)
Ansonsten kommt eine Amtshaftpflicht der BehördenmitarbeiterIn in Frage.