Studien- und Prüfungsordnung: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 1. Juni 2011, 20:09 Uhr
Um behinderten Studierenden die gleichen Chancen wie nichtbehinderten zu gewähren, sehen fast alle Studien- und Prüfungsordnungen Nachteilsausgleiche vor. Wo dies noch nicht der Fall ist, lässt sich der Anspruch aus Artikel 3 Abs. 3, Satz 2 Grundgesetz sowie § 2 Abs. 3, S. 2 Landeshochschulgesetz herleiten.
Der/die Studierende muss sich wegen der konkret erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig vorher mit dem Prüfungsausschuss, dem/der PrüferIn und anderen Stellen in Verbindung setzen. Möglichkeiten der Modifikation sollten nicht nur für Zwischen- und Abschlussprüfungen gelten, sondern auch für Leistungsnachweise und andere Teilabschnitte des Studiums. Modifikationen könnten sein:
- schriftliche Ergänzungen mündlicher Prüfungen für Hörbehinderte oder Studierende mit Sprachbehinderungen
- mündliche Ergänzungen schriftlicher Prüfungen z.B. für Blinde
- Zeitverlängerungen für Hausarbeiten, Klausuren etc.
- Unterbrechung der Prüfungsvorbereitungen wegen schlechten Gesundheitszustandes
- Abänderung von Praktikumsbestimmungen, unter Umständen auch Verzicht auf ein Praktikum. Abänderung oder Ersatz von Teilleistungen scheinen lediglich in dem Ausnahmefall nicht realisierbar, wo eine Teilleistung unverzichtbarer Bestandteil der Ausbildung ist und nicht gleichwertig ersetzt werden kann.