Mutterschutz: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 29. März 2011, 21:32 Uhr
Mutterschutz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen - weder Staatsangehörigkeit, noch Familienstand spielen eine Rolle, allein der Arbeitsplatz in der BRD zählt.
Zum einen wird das Arbeitsverhältnis gesichert: Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und in den ersten 4 Monaten nach Entbindung. Auch während des Erziehungsurlaubs gilt Kündigungsschutz.
Weiter muss die werdende und stillende Mutter am Arbeitsplatz ausreichend geschützt werden - z.B. darf ab dem 5. Monat nicht mehr als 4 Stunden pro Tag Stehen verlangt werden. Bei einem Beschäftigungsverbot oder einem Wechsel zu einer zumutbaren Tätigkeit erhält die Mutter einen Verdienstausgleich in mindestens der Höhe des Durchschnittsverdienstes der letzten 13 Wochen. Desweiteren sind Stillpausen ohne Verdienstausfall zu gewähren.
Eine Schutzfrist läuft von 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Entbindung, wobei in der Zeit nach der Geburt ein absolutes Beschäftigungsverbot gilt.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld ist u.a., dass in der Zeit vom Beginn des zehnten bis Ende des vierten Monats vor der Entbindung mindestens zwölf Wochen eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder aber ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung selbst versichert oder freiwillig versichert sind, erhalten das Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen oder deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist, erhalten ein Mutterschaftsgeld, das sich der Höhe nach dem Nettogehalt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate richtet. Maximal sind das 13,- EUR pro Kalendertag. Die Differenz zwischen Maximalbetrag und dem Nettolohn muss vom Arbeitgeber bezahlt werden. Für andere Personen gelten besondere Regelungen. Besteht für Versicherte einer Krankenkasse kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld (z.B. bei Familienversicherung), wird von dieser ein einmaliges Entbindungsgeld in der Höhe von 210,- EUR gezahlt.
Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sind (z.B. privat- oder familienversichert) und zu Beginn der Schutzfrist (6. Woche vor der Entbindung) in einem Arbeitsverhältnis stehen (auch 325,- EUR-Jobs!), erhalten Mutterschaftsgeld bis zu einer Höhe von max. 210,- EUR. Es ist bei der Mutterschaftsstelle des Bundesversicherungsamt in Bonn zu beantragen.
Weitere Auskünfte gibt es bei der Krankenkasse oder bei der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes (Adresse s. unten).Villemombler Str. 76
53123 Bonn
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Telefon: 0228/619-1888