Der rechtliche Begriff des Ausländers: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Das Dschungelbuch - bis 2021
Wechseln zu: Navigation, Suche
Zeile 1: Zeile 1:
 +
'''''Hinweis des Administrators:''' Die Aktualität dieser Seite ist unklar.
 +
''
 
{| cellspacing="1" cellpadding="1" border="1" style="width: 590px; height: 40px;"
 
{| cellspacing="1" cellpadding="1" border="1" style="width: 590px; height: 40px;"
 
|-
 
|-

Version vom 21. Dezember 2014, 16:09 Uhr

Hinweis des Administrators: Die Aktualität dieser Seite ist unklar.

Deutscher ist, wer die ... unmittelbare Reichsangehörigkeit ... besitzt.

                                                                   Quelle: §1 RuStAG in der heute gültigen Fassung


Die Frage, wer DeutscheR und wer AusländerIn ist, wird im wesentlichen durch das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RuStAG) geregelt. Dieses wurde zweimal überarbeitet, nämlich 1934 im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie, und nach 1945 durch Rückgängigmachung der Änderungen von 1934. Es wurde zuletzt geändert am 1. 7. 1993. Die BonnerInnen hielten noch nicht einmal eine Ablösung der kaiserzeitlichen Terminologie ("Reichskanzler", "Armenverband") für nötig. Aktualisiert wurde hingegen die Gebührenvorschrift. Bis zum 1.7.1993 stand da zu lesen:

"Die Gebühr darf für die Einbürgerung 5000 Deutsche Mark, für die Entlassung 100 Deutsche Mark, für die Beibehaltungsgenehmigung 500 Deutsche Mark, für die Staatsangehörigkeitsurkunde und für sonstige Bescheinigungen 100 Deutsche Mark nicht übersteigen" (§ 38 Abs2 Satz 2 RuStAG, gültig bis zum 1.7.1993) Seit 1.7.1993 kostet die Einbürgerung generell 500,- DM, in einigen Fällen 100,- DM, ehemalige Deutsche umsonst.

Wer hat da kürzlich mit dem Finger auf die USA gezeigt, als dort überlegt wurde, eine Einwanderungsgebühr zu erheben?

Die zahlreichen Kann-Bestimmungen werden durch die von Bundes- und LänderinnenministerInnen gemeinsam erlassenen Einbürgerungsrichtlinien (EinbRili) konkretisiert. Mit dem neuen Ausländergesetz (1991) wurden einige Einbürgerungserleichterungen eingeführt.

Nach diesen Schriftstücken ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit möglich: durch Geburt, aber nur, wenn mindestens ein ehelicher Elternteil DeutscheR ist, oder im unehelichen Fall, wenn die Mutter Deutsche ist;

  • durch Legitimation, d.h. nachträgliche Anerkennung der Vaterschaft durch einen Deutschen;
  • durch Adoption durch eineN DeutscheN;
  • durch Einbürgerung.


Die Einbürgerung ist generell möglich, Einbürgerungserleichterungen gelten, falls mensch deutsche Familienangehörige hat, oder in Deutschland zur Schule gegangen ist, oder (befristet bis 31.12.95) bereits seit 15 Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt. In jedem Falle muss mensch seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben, sofern der bisherige Staat das ermöglicht.

Ausländer ist, wer nicht Deutscher ... ist.

                                                                                                         Quelle: §1 Abs. 2 AuslG


Das Staatsangehörigkeitrecht der Bundesrepublik ist noch immer der Reinhaltung des deutschen Blutes verpflichtet.

Fragwürdig ist sowieso, wieso GastarbeiterInnen der dritten Generation überhaupt noch AusländerInnen sind, warum sie also nicht eingebürgert werden.