Verzögerungstaktik seitens Behörden: Unterschied zwischen den Versionen
K (1 revision) |
|
(kein Unterschied)
|
Version vom 29. März 2011, 21:31 Uhr
Es kommt gelegentlich vor, dass einE SachbearbeiterIn immer wieder weitere Nachweise fordert. Die Mitwirkungspflicht bei Sozialanträgen ist jedoch eingegrenzt (§ 60 ff. SGB I): Selbstverständlich müssen die Daten für die Entscheidung erheblich sein. Der Aufwand darf nicht unverhältnismäßig zur erwartenden Sozialleistung sein, und du kannst aus "wichtigem Grund" an der Mitwirkung verhindert sein. Es gibt noch einen Paragraphen nach dem du Daten, die die Behörde sich leichter selbst beschaffen kann, nicht nachweisen musst. Ich empfehle jedoch nicht, sich auf diesen Paragraphen zu berufen, weil er den Datenaustausch ohne Wissen der Betroffenen fördert. Daten sollten immer bei der/m Betroffenen erhoben werden, damit Gelegenheit zu Klarstellungen gegeben ist.
Im Falle von Schikane empfiehlt sich zunächst ein Gespräch mir der/m Vorgesetzten. Falls das nichts aufklärt, eine Dienstaufsichtsbeschwerde an die BehördenleiterIn richten. Sie ist für die Bearbeitung der Beschwerde zuständig. Schlimmstenfalls wird dein Antrag abgelehnt, wogegen du Widerspruch einlegen kannst. In diesem Fall wird deine gesamte Problematik an die AbteilungsleiterIn weitergeleitet und du bist die schikanöse SachbearbeiterIn erfolgreich losgeworden. Wenn die Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht (also nur noch die Höhe fraglich ist), gibt es Regelungen zur Zahlung von Abschlagszahlungen. Wenn sich drei Monate lang gar nichts tut, ist es Zeit für eine Untätigkeitsklage - und vor allem für einen Antrag auf vorläufige Leistung im Wege einer "einstweiligen Anordnung" beim zuständigen Verwaltungs- bzw. Sozialgericht.