Selbständigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 29. März 2011, 21:32 Uhr

Die Voraussetzungen für eine selbständige Tätigkeit bestehen vor allem darin, dass man seine Arbeitsbedingungen weitgehend frei bestimmen kann und nicht in die betrieblichen Abläufe seines Auftraggebers eingebunden ist. Es darf kein fester Arbeitsplatz im Betrieb bestehen und auch keine festen Arbeitszeiten.

Leider sind StudentInnen oftmals gezwungen, Tätigkeiten nachzugehen, die all diese Voraussetzungen nicht erfüllen, aber vom Auftraggeber als selbständig betrachtet werden. Das spart nämlich Geld. Es ist zumeist schwer, sich dagegen zu wehren, will man den Job nicht verlieren. Man spricht hier von "Scheinselbständigkeit". Dies ist ganz oft bei Honorar- oder Werkverträgen der Fall.

WICHTIG: Um die Versteuerung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit müssen sich die EmpfängerInnen selbst kümmern!!

Selbständige Einkünfte von Ledigen werden nicht besteuert, wenn sie im Jahr 12.203 DM (?) nicht übersteigen. Man sollte seine selbständigen Einkünfte immer in der Einkommenssteuererklärung angeben, denn die Finanzämter können durch Kontrollermittlungen seitens der Auftraggeber von ihren Einkünften erfahren.

Ein "scheinselbständiger" Job hat also oft mehr Nach- als Vorteile. Für all diejenigen, die sich später vielleicht einmal selbständig machen wollen, ist wichtig, dass Vater Staat für jeden nur einmal Mittel aus dem Fördertopf für Existenzgründer zur Verfügung stellt.

Bisher war es für die Arbeitgeber auch relativ leicht, Studis einen selbständigen Job zu verschaffen: Auf die Frage, ob man denn keine Lohnsteuerkarte abgeben müsse, erhielt man dann manchmal die Antwort, dass der Verdienst ja unter 325 Euro (seit 1. April 2003 400 Euro) liegt. Der wirkliche Hintergrund ist aber der, dass ihr selbst für die Versteuerung eurer Einkünfte verantwortlich seid und duch im Falle des Nichtwissens somit der Steuerhinterziehung schuldig macht. Lasst euch also nicht verarschen!! Keine Lohnsteuerkarte = (Schein)Selbständigkeit, ohne Ausnahme!!!

Die IHK Rhein-Neckar hat eine Service-Nummer zum Thema Scheinselbständigkeit geschaltet: 0621/1709-104 oder -105. Außerdem gibt es eine 7-seitige Info per Faxabruf: 06202/70441186, die Ihr aber auch in der FSK einsehen könnt.

Nebenjobs und Teilzeitarbeit. Alles über: Selbständigkeit und Festantstellung, geringfügige Beschäftigung, Steuerregeln und die richtige Absicherung. Eichborn-Verlag, Frankfurt / Main 2000 Das 630-Mark-Gesetz. Die Regeln zur geringfügigen Beschäftigung: Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht, Beispiele. Herausgegeben vom Bundesarbeitsministerium Kann beim Bundesarbeitsministerium bestellt werden und liegt auch im ZFB aus.