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Wenn es sich um die Würdigung von Prosaschriftstücken handelt (z.B. Härtefall-Paragraphen) reicht der lapidare Satz "Sie haben keinen Anspruch nach § 123 Sowieso-Gesetz." nicht! Es muss vielmehr im Bescheid ausdrücklich dein Einzelfall zur Sprache kommen und warum er zu diesem oder jenem Paragraphen nicht zugeordnet werden. Anderenfalls Begründung nachfordern oder gleich Widerspruch einlegen (wo, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung).
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'''''Hinweis des Administrators:''' Infos sind nicht unbedingt aktuell. Ob diese bald überarbeitet  oder komplett von der Seite genommen werden, steht noch nicht fest.  
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Widerspruchsverfahren, Verwaltungsgerichts- und Sozialgerichtsverfahren sind kostenlos! Es sind lediglich im Falle des Verlierens die Kosten des eigenen Anwalts zu tragen. Theoretisch geht es auch ganz ohne Anwalt, weil das Gericht selbst vollständig ermitteln muss.
 
  
Für neue Bewilligungszeiträume ist in jedem Fall ein neuer Antrag erforderlich, auch wenn sich der alte Antrag noch im Widerspruchsverfahren oder vor Gericht befindet.
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Wenn es sich um die Würdigung von Prosaschriftstücken handelt (z.B. Härtefall-Paragraphen) reicht der lapidare Satz "Sie haben keinen Anspruch nach § 123 Sowieso-Gesetz." nicht! Es muss vielmehr im Bescheid ausdrücklich dein Einzelfall zur Sprache kommen und warum er zu diesem oder jenem Paragraphen nicht zugeordnet werden. Anderenfalls Begründung nachfordern oder gleich Widerspruch einlegen (wo, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung).  
  
Literatur: Allgemeines Gesetz ist das Sozialgesetzbuch Band I und X. (in der UB-Altstadt: LSA-Jur-xxx). Vorsicht: Das für deine Leistung zuständige Spezialgesetz (ebenfalls LSA-Jur-xxx) kann Ausnahmen vorsehen. Die beiden Loseblatt-Gesetzessammlungen "Sartorius I" und "Schönfelder" gibt es in der UB, Lesesaal Altstadt (LSA) an der Theke einzusehen. Für die Kommentare musst du dich aber ans Regal bemühen. Viele Gesetze werden erst durch Verordnungen, Verwaltungsvorschriften usw. konkretisiert. Verwaltungsvorschriften sind zwar keine einklagbaren Gesetze, du kannst aber Gleichbehandlung mit allen anderen gleichgelagerten Fällen einklagen (Art. 3 Abs.1 Grundgesetz). Vorsicht, das kann auch nach hinten losgehen, denn "der Grundsatz der Gleichbehandlung rechtfertigt keine Gleichbehandlung im Unrecht". Mit anderen Worten: Falls das Gericht feststellt, dass nicht etwa du zu Unrecht benachteiligt, sondern die anderen Leute zu Unrecht bevorteilt wurden, dann bekommt ihr alle nichts mehr. Ulrich Hambüchen (Hrsg.): Handbuch des Fachanwalts - Sozialrecht. Luchterhand, neueste Auflage (auch in der UB). Broschüren und graue Literatur gibt es beim FSK-Sozialreferat. Wenn du nicht weiterkommst, hilft dir das Sozialreferat oder eine Rechtsberatung . <div id="hornav"><div id="lev1">[[Hauptseite]]</div><div id="lev2">[[Die Hochschullandschaft]]</div><div id="lev3">[[Studentische Gruppen]]</div></div>
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Widerspruchsverfahren, Verwaltungsgerichts- und Sozialgerichtsverfahren sind kostenlos! Es sind lediglich im Falle des Verlierens die Kosten des eigenen Anwalts zu tragen. Theoretisch geht es auch ganz ohne Anwalt, weil das Gericht selbst vollständig ermitteln muss.
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Für neue Bewilligungszeiträume ist in jedem Fall ein neuer Antrag erforderlich, auch wenn sich der alte Antrag noch im Widerspruchsverfahren oder vor Gericht befindet.
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Literatur: Allgemeines Gesetz ist das Sozialgesetzbuch Band I und X. (in der UB-Altstadt: LSA-Jur-xxx). Vorsicht: Das für deine Leistung zuständige Spezialgesetz (ebenfalls LSA-Jur-xxx) kann Ausnahmen vorsehen. Die beiden Loseblatt-Gesetzessammlungen "Sartorius I" und "Schönfelder" gibt es in der UB, Lesesaal Altstadt (LSA) an der Theke einzusehen. Für die Kommentare musst du dich aber ans Regal bemühen. Viele Gesetze werden erst durch Verordnungen, Verwaltungsvorschriften usw. konkretisiert. Verwaltungsvorschriften sind zwar keine einklagbaren Gesetze, du kannst aber Gleichbehandlung mit allen anderen gleichgelagerten Fällen einklagen (Art. 3 Abs.1 Grundgesetz). Vorsicht, das kann auch nach hinten losgehen, denn "der Grundsatz der Gleichbehandlung rechtfertigt keine Gleichbehandlung im Unrecht". Mit anderen Worten: Falls das Gericht feststellt, dass nicht etwa du zu Unrecht benachteiligt, sondern die anderen Leute zu Unrecht bevorteilt wurden, dann bekommt ihr alle nichts mehr. Ulrich Hambüchen (Hrsg.): Handbuch des Fachanwalts - Sozialrecht. Luchterhand, neueste Auflage (auch in der UB). Broschüren und graue Literatur gibt es beim FSK-Sozialreferat. Wenn du nicht weiterkommst, hilft dir das Sozialreferat oder eine Rechtsberatung .
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Aktuelle Version vom 16. August 2016, 16:01 Uhr

Hinweis des Administrators: Infos sind nicht unbedingt aktuell. Ob diese bald überarbeitet oder komplett von der Seite genommen werden, steht noch nicht fest.


Wenn es sich um die Würdigung von Prosaschriftstücken handelt (z.B. Härtefall-Paragraphen) reicht der lapidare Satz "Sie haben keinen Anspruch nach § 123 Sowieso-Gesetz." nicht! Es muss vielmehr im Bescheid ausdrücklich dein Einzelfall zur Sprache kommen und warum er zu diesem oder jenem Paragraphen nicht zugeordnet werden. Anderenfalls Begründung nachfordern oder gleich Widerspruch einlegen (wo, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung).

Widerspruchsverfahren, Verwaltungsgerichts- und Sozialgerichtsverfahren sind kostenlos! Es sind lediglich im Falle des Verlierens die Kosten des eigenen Anwalts zu tragen. Theoretisch geht es auch ganz ohne Anwalt, weil das Gericht selbst vollständig ermitteln muss.

Für neue Bewilligungszeiträume ist in jedem Fall ein neuer Antrag erforderlich, auch wenn sich der alte Antrag noch im Widerspruchsverfahren oder vor Gericht befindet.

Literatur: Allgemeines Gesetz ist das Sozialgesetzbuch Band I und X. (in der UB-Altstadt: LSA-Jur-xxx). Vorsicht: Das für deine Leistung zuständige Spezialgesetz (ebenfalls LSA-Jur-xxx) kann Ausnahmen vorsehen. Die beiden Loseblatt-Gesetzessammlungen "Sartorius I" und "Schönfelder" gibt es in der UB, Lesesaal Altstadt (LSA) an der Theke einzusehen. Für die Kommentare musst du dich aber ans Regal bemühen. Viele Gesetze werden erst durch Verordnungen, Verwaltungsvorschriften usw. konkretisiert. Verwaltungsvorschriften sind zwar keine einklagbaren Gesetze, du kannst aber Gleichbehandlung mit allen anderen gleichgelagerten Fällen einklagen (Art. 3 Abs.1 Grundgesetz). Vorsicht, das kann auch nach hinten losgehen, denn "der Grundsatz der Gleichbehandlung rechtfertigt keine Gleichbehandlung im Unrecht". Mit anderen Worten: Falls das Gericht feststellt, dass nicht etwa du zu Unrecht benachteiligt, sondern die anderen Leute zu Unrecht bevorteilt wurden, dann bekommt ihr alle nichts mehr. Ulrich Hambüchen (Hrsg.): Handbuch des Fachanwalts - Sozialrecht. Luchterhand, neueste Auflage (auch in der UB). Broschüren und graue Literatur gibt es beim FSK-Sozialreferat. Wenn du nicht weiterkommst, hilft dir das Sozialreferat oder eine Rechtsberatung .