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Für die Organisation der Hochschulen macht der Bund aufgrund von Art. 75 GG durch das Hochschulrahmengesetz (HRG) lediglich Vorgaben, die jeweils durch Landesrecht ausgestaltet werden. Zuständig ist in Baden-Württemberg das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (MWF). Amtsinhaber ist seit Mai 2001 Peter Frankenfeld, der ehemalige Rektor der Uni Mannheim. Das zuständige Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), zur Zeit unter Leitung von Ministerin Edelgard Bulmahn, spielt für die die konkrete Umsetzung der Rahmenvorgaben eine unbedeutende Rolle. | Für die Organisation der Hochschulen macht der Bund aufgrund von Art. 75 GG durch das Hochschulrahmengesetz (HRG) lediglich Vorgaben, die jeweils durch Landesrecht ausgestaltet werden. Zuständig ist in Baden-Württemberg das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (MWF). Amtsinhaber ist seit Mai 2001 Peter Frankenfeld, der ehemalige Rektor der Uni Mannheim. Das zuständige Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), zur Zeit unter Leitung von Ministerin Edelgard Bulmahn, spielt für die die konkrete Umsetzung der Rahmenvorgaben eine unbedeutende Rolle. | ||
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Der Aufbau der Hochschulen in Baden-Württemberg wird im Landeshochschulgesetz (LHG) geregelt. Bis Januar 2005 gab es für die verschiedenen Hochschularten eigene Gesetze; momentan befinden wir uns einer Übergangsphase, in der zum Teil noch die Regelungn des bisherigen Universitätsgesetzes (UG) Anwendung finden. Was im LHG - bzw. bisher im UG nicht abschließend geregelt ist - zum Beispiel die Zahl der Fakultäten oder ProrektorInnen - wird in der Grundordnung der Universität geregelt, sie ist sozusagen die Verfassung der Uni. Ladungsfristen oder Geschäftsordnungsdetails werden für einzelne Gremien detailliert in deren Geschäftsordnungen geregelt, allerdings macht das LHG auch hier einige Vorgaben. | Der Aufbau der Hochschulen in Baden-Württemberg wird im Landeshochschulgesetz (LHG) geregelt. Bis Januar 2005 gab es für die verschiedenen Hochschularten eigene Gesetze; momentan befinden wir uns einer Übergangsphase, in der zum Teil noch die Regelungn des bisherigen Universitätsgesetzes (UG) Anwendung finden. Was im LHG - bzw. bisher im UG nicht abschließend geregelt ist - zum Beispiel die Zahl der Fakultäten oder ProrektorInnen - wird in der Grundordnung der Universität geregelt, sie ist sozusagen die Verfassung der Uni. Ladungsfristen oder Geschäftsordnungsdetails werden für einzelne Gremien detailliert in deren Geschäftsordnungen geregelt, allerdings macht das LHG auch hier einige Vorgaben. | ||
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− | In Baden-Württemberg wurden in den letzten 10 Jahren zahlreiche Novellierungen der Hochschulgesetze durchgeführt, einige der dadurch eingeführten neuen Institutionen entwickeln sich erst langsam und oft gibt es ein gewisses Nebeneinander von Denken in alten und Handeln in neuen Strukturen - und umgekehrt. | + | In Baden-Württemberg wurden in den letzten 10 Jahren zahlreiche Novellierungen der Hochschulgesetze durchgeführt, einige der dadurch eingeführten neuen Institutionen entwickeln sich erst langsam und oft gibt es ein gewisses Nebeneinander von Denken in alten und Handeln in neuen Strukturen - und umgekehrt. |
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Aktuelle Version vom 26. Juni 2011, 14:39 Uhr
Für die Organisation der Hochschulen macht der Bund aufgrund von Art. 75 GG durch das Hochschulrahmengesetz (HRG) lediglich Vorgaben, die jeweils durch Landesrecht ausgestaltet werden. Zuständig ist in Baden-Württemberg das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (MWF). Amtsinhaber ist seit Mai 2001 Peter Frankenfeld, der ehemalige Rektor der Uni Mannheim. Das zuständige Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), zur Zeit unter Leitung von Ministerin Edelgard Bulmahn, spielt für die die konkrete Umsetzung der Rahmenvorgaben eine unbedeutende Rolle.
Der Aufbau der Hochschulen in Baden-Württemberg wird im Landeshochschulgesetz (LHG) geregelt. Bis Januar 2005 gab es für die verschiedenen Hochschularten eigene Gesetze; momentan befinden wir uns einer Übergangsphase, in der zum Teil noch die Regelungn des bisherigen Universitätsgesetzes (UG) Anwendung finden. Was im LHG - bzw. bisher im UG nicht abschließend geregelt ist - zum Beispiel die Zahl der Fakultäten oder ProrektorInnen - wird in der Grundordnung der Universität geregelt, sie ist sozusagen die Verfassung der Uni. Ladungsfristen oder Geschäftsordnungsdetails werden für einzelne Gremien detailliert in deren Geschäftsordnungen geregelt, allerdings macht das LHG auch hier einige Vorgaben.
In Baden-Württemberg wurden in den letzten 10 Jahren zahlreiche Novellierungen der Hochschulgesetze durchgeführt, einige der dadurch eingeführten neuen Institutionen entwickeln sich erst langsam und oft gibt es ein gewisses Nebeneinander von Denken in alten und Handeln in neuen Strukturen - und umgekehrt.