Geschichte: "Demokratie" an Hochschulen (1969-1977): Unterschied zwischen den Versionen

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Die Grundeinheit der Universitätsselbstverwaltung bis 1969 war der Lehrstuhl bzw. dessen InhaberIn (Ordinarius/a). Er/sie hatte praktisch die alleinige Entscheidungsbefugnis für seinen/ihren Lehr- und Forschungsbereich. Sämtliche Gremien setzten sich aus LehrstuhlinhaberInnen zusammen. 1969 wurde die Ordinarienuniversität in der Zeit der zunehmenden Forderungen nach Demokratisierung und Mitbestimmung seitens der Studierenden und AssistentInnen abgeschafft und die sogenannte Gruppenuniversität eingeführt. Die Mitglieder der Uni wurden in die oben aufgeführten Gruppen eingeteilt. Für kurze Zeit stellte jede Gruppen außer den sonstigen Mitarbeitern gleich viele Mitglieder in den Kollegialorganen (Drittelparität). 1973 jedoch stellte das Bundesverfassungsgericht (mit 6:2-Mehrheit) fest, dass der grundgesetzlich garantierten Freiheit von Forschung und Lehre (Art. 5 GG) wegen die Gruppe der ProfessorInnen in allen Gremien eine maßgebende, in bestimmten Fragen sogar eine ausschlaggebende Mehrheit haben muss. Damit ist eine absolute bzw. in einigen Gremien eine hundertprozentige Mehrheit gemeint. Aufgrund dieses Urteils musste das Hochschulrahmengesetz (HRG, das Gesetz, das den Rahmen für die Landeshochschulgesetze vorgibt - vgl. Artikel "Institutionen des Wissenschafts- und Hochschulsystems") entsprechend geändert werden. Im Zuge dieser Änderungen blieb die VS nur noch als "kann"-Bestimmung erhalten. Während sie vorher verpflichtend vorgeschrieben war, steht es seit dem HRG von 1977 jedem Land frei, ob es die VS will oder nicht. Vermutlich um die Studierenden vor politischen Dummheiten zu bewahren, wurden in Bayern und Baden-Württemberg daraufhin die ASten und Fachschaften als Vertretungsorgane der Studierenden kurzerhand abgeschafft.
 
Die Grundeinheit der Universitätsselbstverwaltung bis 1969 war der Lehrstuhl bzw. dessen InhaberIn (Ordinarius/a). Er/sie hatte praktisch die alleinige Entscheidungsbefugnis für seinen/ihren Lehr- und Forschungsbereich. Sämtliche Gremien setzten sich aus LehrstuhlinhaberInnen zusammen. 1969 wurde die Ordinarienuniversität in der Zeit der zunehmenden Forderungen nach Demokratisierung und Mitbestimmung seitens der Studierenden und AssistentInnen abgeschafft und die sogenannte Gruppenuniversität eingeführt. Die Mitglieder der Uni wurden in die oben aufgeführten Gruppen eingeteilt. Für kurze Zeit stellte jede Gruppen außer den sonstigen Mitarbeitern gleich viele Mitglieder in den Kollegialorganen (Drittelparität). 1973 jedoch stellte das Bundesverfassungsgericht (mit 6:2-Mehrheit) fest, dass der grundgesetzlich garantierten Freiheit von Forschung und Lehre (Art. 5 GG) wegen die Gruppe der ProfessorInnen in allen Gremien eine maßgebende, in bestimmten Fragen sogar eine ausschlaggebende Mehrheit haben muss. Damit ist eine absolute bzw. in einigen Gremien eine hundertprozentige Mehrheit gemeint. Aufgrund dieses Urteils musste das Hochschulrahmengesetz (HRG, das Gesetz, das den Rahmen für die Landeshochschulgesetze vorgibt - vgl. Artikel "Institutionen des Wissenschafts- und Hochschulsystems") entsprechend geändert werden. Im Zuge dieser Änderungen blieb die VS nur noch als "kann"-Bestimmung erhalten. Während sie vorher verpflichtend vorgeschrieben war, steht es seit dem HRG von 1977 jedem Land frei, ob es die VS will oder nicht. Vermutlich um die Studierenden vor politischen Dummheiten zu bewahren, wurden in Bayern und Baden-Württemberg daraufhin die ASten und Fachschaften als Vertretungsorgane der Studierenden kurzerhand abgeschafft.
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Aktuelle Version vom 23. Januar 2015, 14:36 Uhr

Die Grundeinheit der Universitätsselbstverwaltung bis 1969 war der Lehrstuhl bzw. dessen InhaberIn (Ordinarius/a). Er/sie hatte praktisch die alleinige Entscheidungsbefugnis für seinen/ihren Lehr- und Forschungsbereich. Sämtliche Gremien setzten sich aus LehrstuhlinhaberInnen zusammen. 1969 wurde die Ordinarienuniversität in der Zeit der zunehmenden Forderungen nach Demokratisierung und Mitbestimmung seitens der Studierenden und AssistentInnen abgeschafft und die sogenannte Gruppenuniversität eingeführt. Die Mitglieder der Uni wurden in die oben aufgeführten Gruppen eingeteilt. Für kurze Zeit stellte jede Gruppen außer den sonstigen Mitarbeitern gleich viele Mitglieder in den Kollegialorganen (Drittelparität). 1973 jedoch stellte das Bundesverfassungsgericht (mit 6:2-Mehrheit) fest, dass der grundgesetzlich garantierten Freiheit von Forschung und Lehre (Art. 5 GG) wegen die Gruppe der ProfessorInnen in allen Gremien eine maßgebende, in bestimmten Fragen sogar eine ausschlaggebende Mehrheit haben muss. Damit ist eine absolute bzw. in einigen Gremien eine hundertprozentige Mehrheit gemeint. Aufgrund dieses Urteils musste das Hochschulrahmengesetz (HRG, das Gesetz, das den Rahmen für die Landeshochschulgesetze vorgibt - vgl. Artikel "Institutionen des Wissenschafts- und Hochschulsystems") entsprechend geändert werden. Im Zuge dieser Änderungen blieb die VS nur noch als "kann"-Bestimmung erhalten. Während sie vorher verpflichtend vorgeschrieben war, steht es seit dem HRG von 1977 jedem Land frei, ob es die VS will oder nicht. Vermutlich um die Studierenden vor politischen Dummheiten zu bewahren, wurden in Bayern und Baden-Württemberg daraufhin die ASten und Fachschaften als Vertretungsorgane der Studierenden kurzerhand abgeschafft.