Der Hochschulrat: Unterschied zwischen den Versionen

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Im Januar 2000 begann mit einem neuen UG in Ba-Wü die "dritten Stufe der Hochschulreform". Die Gremien Großer Senat und Verwaltungsrat wurden abgeschafft; ihre wichtigsten Aufgaben, vor allem Haushaltsentscheidungen, dem neu eingeführten Hochschulrat übertragen. Während so Kompetenzen aus den universitären Gremien heraus gegeben wurden, wurden andere Kompetenzen inneruniversitär nach "Oben" verlagert: bei Stimmengleichheit im Senat entscheidet die Stimme des Rektors / der Rektorin; er/sie erhält auch weitere Kompetenzen, kann aber im Gegensatz zu früher abgewählt werden. In Verbindung mit der Einführung des Fakultätsvorstands bedeutet dies eine Verlagerung der Entscheidungen aus den Gremien heraus dar, eine Maßnahme, die in der Regel vor allem die Mitwirkung der nichtprofessoralen Gruppen reduziert. Das LHG von 2005 führt diese Entwicklung konsequent fort.
 
Im Januar 2000 begann mit einem neuen UG in Ba-Wü die "dritten Stufe der Hochschulreform". Die Gremien Großer Senat und Verwaltungsrat wurden abgeschafft; ihre wichtigsten Aufgaben, vor allem Haushaltsentscheidungen, dem neu eingeführten Hochschulrat übertragen. Während so Kompetenzen aus den universitären Gremien heraus gegeben wurden, wurden andere Kompetenzen inneruniversitär nach "Oben" verlagert: bei Stimmengleichheit im Senat entscheidet die Stimme des Rektors / der Rektorin; er/sie erhält auch weitere Kompetenzen, kann aber im Gegensatz zu früher abgewählt werden. In Verbindung mit der Einführung des Fakultätsvorstands bedeutet dies eine Verlagerung der Entscheidungen aus den Gremien heraus dar, eine Maßnahme, die in der Regel vor allem die Mitwirkung der nichtprofessoralen Gruppen reduziert. Das LHG von 2005 führt diese Entwicklung konsequent fort.
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Der Hochschulrat wird in Heidelberg seit 2000 auch Universitätsrat genannt; das LHG spricht inzwischen von Aufsichtsrat. Der Hochschulrat entscheidet nicht nur über Finanzen und kontrolliert die Geschäftsführung des Rektorats, sondern trifft auch richtungsweisende Entscheidungen über Schwerpunkte und Profil der Einrichtungen: "Der Aufsichtsrat trägt Verantwortung für die Entwicklung der Hochschule und schlägt Maßnahmen vor, die der Profilbildung und Erhöhung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit dienen" (§ 20(1) LHG). Viele Beschlüsse von Hochschulgremien bedurften früher nur der Zustimmung des Senats und dann der Genehmigung des Ministeriums; heute bedürfen sie auch der Zustimmung einer Stellungnahme des Hochschulrats. Durch Stellungnahmen kann er somit Entscheidungen des Ministeriums in diesen Fragen beeinflussen.
 
Der Hochschulrat wird in Heidelberg seit 2000 auch Universitätsrat genannt; das LHG spricht inzwischen von Aufsichtsrat. Der Hochschulrat entscheidet nicht nur über Finanzen und kontrolliert die Geschäftsführung des Rektorats, sondern trifft auch richtungsweisende Entscheidungen über Schwerpunkte und Profil der Einrichtungen: "Der Aufsichtsrat trägt Verantwortung für die Entwicklung der Hochschule und schlägt Maßnahmen vor, die der Profilbildung und Erhöhung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit dienen" (§ 20(1) LHG). Viele Beschlüsse von Hochschulgremien bedurften früher nur der Zustimmung des Senats und dann der Genehmigung des Ministeriums; heute bedürfen sie auch der Zustimmung einer Stellungnahme des Hochschulrats. Durch Stellungnahmen kann er somit Entscheidungen des Ministeriums in diesen Fragen beeinflussen.
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Vorgeschlagen werden die Mitglieder des Hochschulrats von einem Ausschuss, dem zwei je Mitglieder des Senats und des bisherigen Hochschulrats sowie ein Vertreter des Ministeriums mit zwei Stimmen angehören. Dieses Gremium beschließt eine Liste, die der Senat bestätigen darf und der das Land zustimmen muss. Der jetzige Hochschulrat wurde noch nach dem alten UG gewählt. Sieben seiner Mitglieder sind Angehörige der Hochschule, sechs kommen von Außen, d.h. sie bekleiden Posten in Wirtschaft, Industrie, Kultur oder anderen Bereichen der Gesellschaft. Sie werden "einvernehmlich" von Ministerium und der "Universität" (de facto zieht hier das Rektorat die Fäden) benannt. Das neue LHG sieht hier andere Verteilungen vor, jedoch müssen die Externen immer in der Mehrheit sein (§ 20(3) LHG). <div id="hornav"><div id="lev1">[[Hauptseite]]</div><div id="lev2">[[Die Hochschullandschaft]]</div><div id="lev3">[[Studentische Gruppen]]</div></div>
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Vorgeschlagen werden die Mitglieder des Hochschulrats von einem Ausschuss, dem zwei je Mitglieder des Senats und des bisherigen Hochschulrats sowie ein Vertreter des Ministeriums mit zwei Stimmen angehören. Dieses Gremium beschließt eine Liste, die der Senat bestätigen darf und der das Land zustimmen muss. Der jetzige Hochschulrat wurde noch nach dem alten UG gewählt. Sieben seiner Mitglieder sind Angehörige der Hochschule, sechs kommen von Außen, d.h. sie bekleiden Posten in Wirtschaft, Industrie, Kultur oder anderen Bereichen der Gesellschaft. Sie werden "einvernehmlich" von Ministerium und der "Universität" (de facto zieht hier das Rektorat die Fäden) benannt. Das neue LHG sieht hier andere Verteilungen vor, jedoch müssen die Externen immer in der Mehrheit sein (§ 20(3) LHG).
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Aktuelle Version vom 28. Dezember 2014, 21:10 Uhr

Hinweis des Administrators: Diese Seite ist veraltet. Mittlerweile gibt es die Seite Universitätsrat, welche das selbe Gremium behandelt.

Im Januar 2000 begann mit einem neuen UG in Ba-Wü die "dritten Stufe der Hochschulreform". Die Gremien Großer Senat und Verwaltungsrat wurden abgeschafft; ihre wichtigsten Aufgaben, vor allem Haushaltsentscheidungen, dem neu eingeführten Hochschulrat übertragen. Während so Kompetenzen aus den universitären Gremien heraus gegeben wurden, wurden andere Kompetenzen inneruniversitär nach "Oben" verlagert: bei Stimmengleichheit im Senat entscheidet die Stimme des Rektors / der Rektorin; er/sie erhält auch weitere Kompetenzen, kann aber im Gegensatz zu früher abgewählt werden. In Verbindung mit der Einführung des Fakultätsvorstands bedeutet dies eine Verlagerung der Entscheidungen aus den Gremien heraus dar, eine Maßnahme, die in der Regel vor allem die Mitwirkung der nichtprofessoralen Gruppen reduziert. Das LHG von 2005 führt diese Entwicklung konsequent fort.


Der Hochschulrat wird in Heidelberg seit 2000 auch Universitätsrat genannt; das LHG spricht inzwischen von Aufsichtsrat. Der Hochschulrat entscheidet nicht nur über Finanzen und kontrolliert die Geschäftsführung des Rektorats, sondern trifft auch richtungsweisende Entscheidungen über Schwerpunkte und Profil der Einrichtungen: "Der Aufsichtsrat trägt Verantwortung für die Entwicklung der Hochschule und schlägt Maßnahmen vor, die der Profilbildung und Erhöhung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit dienen" (§ 20(1) LHG). Viele Beschlüsse von Hochschulgremien bedurften früher nur der Zustimmung des Senats und dann der Genehmigung des Ministeriums; heute bedürfen sie auch der Zustimmung einer Stellungnahme des Hochschulrats. Durch Stellungnahmen kann er somit Entscheidungen des Ministeriums in diesen Fragen beeinflussen.


Vorgeschlagen werden die Mitglieder des Hochschulrats von einem Ausschuss, dem zwei je Mitglieder des Senats und des bisherigen Hochschulrats sowie ein Vertreter des Ministeriums mit zwei Stimmen angehören. Dieses Gremium beschließt eine Liste, die der Senat bestätigen darf und der das Land zustimmen muss. Der jetzige Hochschulrat wurde noch nach dem alten UG gewählt. Sieben seiner Mitglieder sind Angehörige der Hochschule, sechs kommen von Außen, d.h. sie bekleiden Posten in Wirtschaft, Industrie, Kultur oder anderen Bereichen der Gesellschaft. Sie werden "einvernehmlich" von Ministerium und der "Universität" (de facto zieht hier das Rektorat die Fäden) benannt. Das neue LHG sieht hier andere Verteilungen vor, jedoch müssen die Externen immer in der Mehrheit sein (§ 20(3) LHG).