Bestimmung der Hauptwohnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 29. März 2011, 21:31 Uhr

Viele Studis, die von auswärts kommen, stehen vor der Entscheidung, welche der Wohnungen - die am Studienort oder die bei den Eltern - sie als Hauptwohnsitz anmelden sollen.

Einerseits bekommt die Stadt Zuschüsse pro EinwohnerIn vom Land, andererseits fühlen sich viele Studis - vor allem in den ersten Semestern - noch in ihrer Heimatstadt verwurzelt.

Eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt bringt etwas Klarheit:

Das Meldegesetz (MG) für Baden-Württemberg vom 11.4.1983, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4.12.1989 brachte gegenüber dem bis dahin geltenden Recht eine grundlegende Änderung. Der in 17 Abs.2 Meldegesetz festgelegte neue Hauptwohnungsbegriff wird oft als "objektivierter Hauptwohnungsbegriff" bezeichnet. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Hauptwohnung nicht mehr wie früher vom/von der Meldepflichtigen nach eigenen (subjektiven) Erwägungen und Motiven frei bestimmt werden kann, sondern dass sie anhand der in der gesetzlichen Definition der Hauptwohnung enthaltenen "objektiven Kriterien" festzustellen ist. Die Hauptwohnung ist danach die "vorwiegend benutzte Wohnung" des/der Meldepflichtigen.

Das Meldegesetz für Baden-Württemberg, zuletzt am 4.12.1989 geändert, legt einen Hauptwohnungsbegriff fest, der sich nicht nach subjektiven Erwägungen des/der Meldepflichtigen richtet. Stattdessen ist die Hauptwohnung die "vorwiegend benutzte Wohnung" des/der Meldepflichtigen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15.10.1991 (BVerwGE 1 C 24.90) entschieden, dass eine Gewichtung der Aufenthaltszeiten durch die Bildung von prägenden und nicht prägenden Vergleichszeiträumen (so die bisherige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg), bei der die Benutzungszeiten des nicht prägenden Vergleichszeitraums unberücksichtigt bleiben, in 12 Abs. 2 Melderechtsrahmengesetz (17 Abs. 2 Meldegesetz) keine Grundlage findet.

In der bisherigen Rechtsprechung wurde von prägenden und nicht prägenden Vergleichszeiträumen ausgegangen, von denen die nicht prägenden nicht berücksichtigt wurden.

Mit dem Urteil der Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.1991 (BVerwG 1 C 24.90) wurde diese Einteilung verworfen, da sie eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Wertung erfordern und eine möglichst eindeutige Bestimmung erschweren würde.

Für Studis folgert das BVerwG:

"Wenn der Student (und die Frauen? d. Setzer) insgesamt unter Zusammenrechnung der Benutzungszeiten während der Semesterferien und bei Heimfahrten an Wochenenden und vorlesungsfreien Tagen während des Semesters überwiegend die Wohnung am Heimatort benutzt, ist diese seine Hauptwohnung".

Eine grundsätzliche Einstufung der Wohnung am Studienort als Hauptwohnung kann nicht abgeleitet werden. Allerdings braucht das Meldeamt den Auskünften des/der Meldepflichtigen nicht zu trauen, vor allem wenn "Erfahrungstatsachen" dafür sprechen, dass die Hauptwohnung am Studienort ist. Hieraus resultiert eine Pflicht der Meldebehörde, jeden Einzelfall zu prüfen, um hiernach anhand der Aufenthaltszeiten entscheiden zu können, welche Wohnung tatsächlich die vorwiegend benutzte ist.

Was können wir nun daraus mitnehmen?

    Hauptwohnung ist die, die Wohnung, die am meisten benutzt wird, also im Regelfall die am Studienort. Es geht also nicht um die Größe und Ausstattung der Wohnung oder um die Nähe zur Familie, zu Freunden oder Vereinen, sondern ausschließlich um die zeitliche Anwesenheit.
  • Das wird anhand der Angaben des/der Meldepflichtigen entschieden. Zwar spielt der Gedanke des Pendelns zu Beginn des Studiums meist eine große Rolle, doch aus persönlichen oder finanziellen Gründen lässt dieses Verhalten meist nach kurzer Zeit nach ... spätestens dann ist die Wohnung am Studienort die Hauptwohnung.

  • Der Einzelfall kann geprüft werden.

  • Nachteile - etwa steuerlicher oder versicherungstechnischer Art sind mit der Verlegung der Hauptwohnung nicht verbunden.

Und warum die ganze Aufregung? Es geht natürlich mal wieder ums Geld, um Mittel aus dem sogenannten Finanzausgleichsgesetz. Das sind Zuschüsse, die nach EinwohnerInnenzahl vergeben werden. Die Stadt verdient also an jedem/jeder EinwohnerIn - schließlich muss sie auch die Infrastruktur bereitstellen und erhalten. Um hier eine gewisse Gerechtigkeit zu schaffen, wird jede Person derjenigen Stadt oder Gemeinde "zugeschlagen", in der die Person die meiste zeit verbringt - und damit auch die meisten Kosten verursacht (z.B. Nutzung der Straßen, Wasser- und Stromversorgung, Ausbau des Radwegenetzes, ÖPNV-Förderung, kulturelle Angebote, Beschaffung von Literatur für die städtische Bibliothek, Bau/Unterhalt von Sportstätten, Schwimmbädern etc.).

In diesem Sinne sollten sich auch diejenigen, die hauptsächlich in Heidelberg leben und bei den Eltern gemeldet sind, überlegen, ob es nicht gegenüber der Stadt fairer ist, sich in Heidelberg anzumelden. Übrigens: Falls ihr bei der nächsten Kommunalwahl wieder die Studi-Liste in den Gemeinderat wählen wollt, müsst ihr euch spätestens drei Monate vor der Wahl umgemeldet haben.