Mindestlohn für Studierende
Der Mindestlohn wurde 2014 von der Großen Koalition und dem Bundesrat beschlossen und muss seit dem 1. Januar 2015 von den Arbeitgebern bezahlt werden. Damit wird in Deutschland etwas zur Normalität, was in den meisten europäischen Ländern schon längst Gang und Gebe ist. Für 3,7 Millionen Menschen in Deutschland bedeutet das mehr Lohn. Beschäftigte bekommen jetzt mindestens 8,50 € (Brutto!) die Stunde, dies besagt das Mindestlohngesetz (MiLoG). Hierzu ein paar Fragen und mit passenden Antworten:
Bekommt das jedeR?
Nein! Es gibt viele Ausnahmen, wie bspw. Praktika, die besonders für Studierende interessant sind.
Ist der Mindestlohn nicht eher ein Thema für Friseurinnen und die Fleischerbranche? An Hochschulen gibt es doch keine Mindestlöhne.
Falsch! Nach wie vor gibt es Beschäftigte an Hochschulen, die unterhalb des Mindestlohns bezahlt werden. Betroffen sind vor allem Hilfskräfte. So erhalten studentische Hilfskräfte an einzelnen Hochschulen bisher einen Stundenlohn von gerade einmal 6 Euro. Auch wissenschaftliche Hilfskräfte mit Bachelorabschluss bzw. Fachhochschul-Diplom verdienen teilweise weniger als den Mindestlohn.
Sie alle haben ab 1. Januar 2015 einen Rechtsanspruch auf einen Stundenlohn von mindestens 8,50 Euro - und damit auf eine kräftige Gehaltserhöhung.
Porfitiere ich auch davon, wenn ich einen Nebenjob außerhalb der Uni habe?
Na klar! Ein paar positive Veränderungen gibt es schon. Wenn du zum Beispiel in der Gastro beschäftigt bist und der Chef der Meinung ist, dass du genug verdienst weil du mit deinem Trinkgeldauf den Mindestlohn kommst, dann ist das nicht rechtmäßig. Im Mindestlohn sind weder Trinkgelder noch bestimmte Zuschläge wie Schicht-, Sonn- oder Feiertagszuschläge enthalten. Die bekommst du zusätzlich. Wenn du also wie üblich geringfügig beschäftigt (450€) bist und im 2014 weniger als 8,50 € verdient hast, dann muss sich nun entweder deine Arbeitszeit verändern (max. 52h pro Monat) oder du erhälst schlichtweg mehr Kohle. Das würde dazu führen, dass du sozialversicherungspflichtig beschäftigt wärst, was kein Beinbruch ist!
Mein Chef/ meine Chefin will mir nicht mehr Kohle zahlen!
Besorg dir für die Gastro (wie überall) immer Verträge, in denen klar drin steht, wie viel du arbeiten musst und wie viel du dafür bekommst. Hast du Angst davor, von deinem Chef oder deiner Chefin das Geld einzufordern? Der Mindestlohnanspruch verwirkt nicht so schnell, ihr könnt ihn also auch später (nach max. drei Jahren) bzw. rückwirkend einfordern oder sogar gerichtlich erkämpfen. Hierbei ist es immer ratsam, Mitglied einer Gewerkschaft zu sein. Zudem gibt es sowohl von Gewerkschaften als auch von dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Infohotline.
Cool. Dann verdien‘ ich jetzt ordentlich Schotter im Praktikum!
Schön wär‘s! Die Generation Praktikum wird nicht durch den Mindestlohn geschützt, zumindest nicht ausreichend. Ihr erhaltet keinen Mindestlohn, sobald ihr ein Pflichtpraktikum innerhalb eurer Studienordnung des Studienfaches absolvieren müsst. Wenn ihr im Anschluss des Studiums ein Praktikum macht, das nur drei Monate dauert, dann dient das der Orientierung und muss auch nicht vergütet werden. Positiv daran ist nur, dass euch Unternehmen und Institutionen nun nicht ewig lang für lau „beschäftigen“ können, sondern nur noch für drei Monate.
Außerdem müssen Praktikumsverträge künftig schriftlich niedergelegt werden. Hierbei müssen neben Dauer, Arbeitszeiten, Vergütung und Urlaub auch die Lernziele des Praktikums vertraglich definiert werden. Dies soll den Missbrauch von Praktika als Billigarbeitsverhältnisse verhindern.
Mein zehnjähriger Sohn will sich mit dem Verteilen von Zeitungen was dazuverdienen, da ich als alleinerziehende Studentin nicht genug Kohle habe. Bekommt der nun auch mehr?
Leider nicht. Die Lobby der Medienkonzerne hatte großen Einfluss auf die verspätete Einführung des Mindestlohnes, der in dieser Branche erst 2017 eintreten wird. Ist dein Sohn noch minderjährig, hat er unabhängig von der verspäteten Einführung ohnehin keinen Anspruch auf den Mindestlohn.
Ich bin ehrenamtliche Trainerin eines Fußballvereins der C-Jugend. Bekomme ich dafür nun Geld?
Nein. Das Ehrenamt bleibt vom Mindestlohn ausgeschlossen.
Was ist mit den Lehrbeauftragten?
Viele Lehrbeauftragte an den Hochschulen erhalten nur einen Dumpinglohn für ihre Arbeit oder arbeiten sogar unentgeltlich. Das Gleiche gilt für die sogenannte Titellehre: Wer als Privatdozentin oder Privatdozent Seminare geben muss, um die Lehrbefugnis zu behalten, hat meist eine leere Gehaltstüte. Hieran wird leider auch das Mindestlohngesetz nichts ändern. Lehrbeauftragte gelten nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern sind formal als Selbständige tätig. Damit fehlt ihnen nicht nur ein Anspruch auf den Mindestlohn, sie bekommen auch keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und keinen bezahlten Urlaub. Der Arbeitgeber zahlt zudem für sie weder in die Kranken- und Pflegeversicherung, noch in die Renten- und Arbeitslosenversicherung ein.
Was tun, wenn der Arbeitgeber den Mindestlohn nicht zahlt?
Der Mindestlohn hilft nur, wenn seine Zahlung auch verlässlich kontrolliert wird. Zuständig hierfür ist die beim Zoll angesiedelte Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Es ist jedoch schon jetzt klar, dass das notwendige Personal für diese Aufgabe Anfang 2015 nicht zur Verfügung stehen wird. Eine entscheidende Rolle kommt den Personalräten zu, die auf die Einhaltung des Mindestlohngesetzes achten. Weigert sich ein Arbeitgeber, den Mindestlohn zu zahlen, drohen ihm Strafen bzw. Bußgelder. Der Anspruch auf Mindestlohn kann innerhalb von drei Jahren auch nachträglich geltend gemacht werden.
Quelle: Informationen und zahlreiche Formulierungen entnommen aus "Mindestlohn an Hochschulen. Was ändert sich für Wissenschaftler_innen und Studierende", Flyer der GEW sowie dem Text "Mindestlohn ab 2015 – auch für Studierende" des "AStA-Referat Gewerkschaft und Universität" der Uni Bremen
Students@work (Projekt der DGB-Jugend)
Internet: http://jugend.dgb.de/studium/beratung/students-at-work
Mindestlohn-Hotline des DGB (bis 31.03.2015)
Sprechzeiten: Mo-Fr 7:00-20:00 Uhr, Sa 9:00-16:00 Uhr
Telefon: 0391/408803
Internet: www.mindestlohn.de
Sprechzeiten: Mo-Do 8:00-20:00
Telefon: 030/60 28 00 28
Internet: http://www.der-mindestlohn-gilt.de/