Geschichte: Landeshochschulgebührengesetz: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 11. August 2016, 16:33 Uhr
Das Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) sieht die Erhebung allgemeiner Studiengebühren in Höhe von 500 Euro pro Semester ab dem Sommersemester 2007 vor. Lediglich Studierende mit chronischer Erkrankung oder Behinderung, mit einem Kind unter acht Jahren oder mit zwei bereits an einer Universität in Baden-Württemberg studierenden Geschwistern werden laut Gesetz von der Gebührenzahlung befreit. Es steht den Universitäten darüber hinaus frei, Hochbegabte von den Studiengebühren zu befreien. Für Studierende, die die Studiengebühren nicht bezahlen können, werden von der Landes-Bank (L-Bank) Kredite mit einem Zinssatz von ca. 7% zur Verfügung gestellt. Das Risiko der L-Bank tragen die Universitäten und somit die zahlenden Studierenden, indem ca. 30% der Einnahmen aus Studiengebühren von den Hochschulen in einen landesweiten Ausfallfonds gezahlt werden, aus dem im Falle von Zahlungsunfähigkeit die Kredite an die L-Bank zurückgezahlt werden.
Die Zahlung von Studiengebühren wird in keiner Weise von den Einkommensverhältnissen einer Familie oder der finanziellen Situation des jeweiligen Studierenden abhängig gemacht. Lediglich bei den Rückzahlungsmodalitäten für die L-Bank-Kredite wird die maximale Verschuldungssumme zusammen mit den eventuell aus Bafög entstandenen Schulden auf insgesamt 15.000 Euro gedeckelt.