Verschiedene Formen der Aufenthaltsgenehmigung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 21. Dezember 2014, 16:16 Uhr
Hinweis des Administrators: Die Aktualität dieser Seite ist unklar.
Das Wort Aufenthaltsgenehmigung ist ein Sammelbegriff für die oberen vier Stufen der folgenden Leiter. Je weiter unten du dich befindest, desto mehr bist du vom pflichtgemäßem Ermessen deineR SachbearbeiterIn abhängig.
Die Aufenthaltsberechtigung ist "höchste Form der Aufenthaltsgenehmigung" für AusländerInnen aus Staaten außerhalb der EG. Sie gewährt ein unbeschränktes Aufenthaltsrecht und kann weder zeitlich noch räumlich beschränkt werden. Vorraussetzungen: Entweder achtjähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder dreijähriger Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach früherem Besitz einer Aufenthaltsbefugnis;
- Gesicherter Lebensunterhalt;
- Mindestens 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge oder entsprechende Privatversicherung;
- Keine Verurteilung in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens 6 Monaten Haft bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe;
- alle Vorraussetzungen der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.
Die Aufenthaltserlaubnis wird erteilt, wenn der Aufenthalt ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck erlaubt werden soll, oder aber im Rahmen der Familienzusammenführung. Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst befristet ausgestellt, in der Regel auf zwei Jahre. Für die Verlängerung sind im wesentlichen dieselben Vorraussetzungen zu erfüllen wie für die Ersterlaubnis. Unter folgenden Vorraussetzungen wird die Aufenthaltselaubnis unbefristet verlängert: Fünfjähriger Besitz einer gültigen Aufenthalterlaubnis;
- Gesicherter Lebensunterhalt;
- für Arbeitnehmende: Besondere Arbeitserlaubnis;
- Einfache, mündliche deutsche Sprachkenntnisse;
- Ausreichender Wohnraum;
- Kein Ausweisungsgrund
Für ausländische Studiernde wird die Arbeitserlaubnis allerdings nicht mehr ohne vorherige Überprüfung des Arbeitsmarktes erteilt, was mind. 4 Wochen andauStipendien für Ausländerern soll. Sie wird nur noch erteilt, wenn innerhalb der Überprüfungsfrist keine bevorrechtigten ArbeitnehmerInnen (Deutsche, EU-Angehörige, heimatlose AusländerInnen, Asylberechtigte etc.) in die ausgeschriebene Stelle vermittelt werden können, auch wenn der Arbeitgeber besonderen Wert auf die Einstellung des ausländischen Bewerbers legt. Das hat zur Folge, dass ausländische Studierende ihr Studium in der BRD nicht mehr selbst finanzieren können, wenn die Eltern nicht imstande sind, dafür aufzukommen. Studierende aus Dritt-Welt-Ländern werden so an der Finanzierung eines qualifizierten Studiums gehindert, das in ihren Heimatländern oft nicht angeboten wird. Abdrängung in Schwarzarbeit oder Verlassen der BRD unter Aufgabe des bereits begonnenen Studiums folgen. Die Aushilfsjobs werden meist nicht an andere vermittelt, und so führt die Überprüfungsfrist nicht zu einer Verbesserung der Arbeitsmarktsituation, sondern zur kulturellen und wirtschaftlichen Isolation Deutschlands gegenüber ausländischen Studierenden.
Die Aufenthaltsbewilligung wird erteilt, wenn der Aufenthalt nur zu einem bestimmten Zweck dient und zeitlich begrenzt ist. Darunter fallen z.B. Aufenthalt zum Studium, zum Besuch von Deutschkursen oder zur Saisonarbeit. Auf die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung besteht kein Rechtsanspruch. Eine Vorraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist der Nachweis von Krankenversicherungsschutz und ausreichenden finanziellen Mitteln bzw. privaten Unterstützungsleistungen. Die Aufenthaltsbewilligung wird nur befristet erteilt. Sie kann verlängert werden, solange der Aufenthaltszweck noch fortbesteht, allerdings darf die gesamte Dauer des Ausbildungsaufenthaltes 10 Jahre grundsätzlich nicht überschreiten. Bei der Überschreitung der Regelstudienzeit um mehr als 3 Semester in einem Fach können Probleme entstehen. Nach Erreichen des Aufenthaltszwecks muss grundsätzlich ausgereist werden.
Die Aufenthaltsbefugnis dokumentiert, dass der AusländerIn aus völkerrechtlichen, dringenden humanitären Gründen, oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik der Aufenthalt erlaubt werden soll.
Die Duldung ist keine Form der Aufenthaltsgenehmigung. Sie dokumentiert nur, dass die Abschiebung zeitweise ausgesetzt ist. Der Besitz einer Duldung bedeutet immer Gefahr, da die Ausländerbehörde eine Duldung nur erteilen wird, wenn nach deren Auffassung eine Ausreisepflicht besteht, die Abschiebung jedoch augenblicklich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vollzogen werden kann. Wer eine Duldung hat, kann keine Familienangehörige nachziehen lassen.
Schließlich der Joker: Familiennachzug. Er ermöglicht das Überspringen von Stufen dieser Leiter.